Jurastudium: Überblick über juristische …

Es gibt aber auch einige besondere Dienstpflichten, die das Richteramt mit sich bringt.Dazu gehören die Pflicht, den Richtereid zu leisten (§ 38 DRiG) und das Mäßigkeitsgebot, also die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (§ 39 DRiG).

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